Seit dem 23. Dezember 2020 gelten neue gesetzliche Regeln für Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Ziel ist vor allem, private Käufer stärker an einer fairen Verteilung der Provision zu beteiligen.
Wer den Makler beauftragt, kann die Kosten nicht vollständig weiterreichen
Wird der Makler für beide Parteien tätig und kommt der Käufer als Verbraucher zum Zuge, darf sich der Makler eine Provision nur in gleicher Höhe von beiden Seiten versprechen lassen. Beauftragt nur eine Seite den Makler und soll die andere Seite an den Kosten beteiligt werden, darf deren Anteil nicht höher sein als der Anteil der beauftragenden Partei. Der Erstattungsanspruch gegen die andere Partei wird dabei erst fällig, wenn die beauftragende Partei ihren Maklerlohn gezahlt hat und hierüber ein Nachweis erbracht wird.
Praktisch bedeutet das: Eine vollständige Überwälzung der Maklerkosten auf den privaten Käufer ist bei den erfassten Wohnimmobilien grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die Neuregelung betrifft nicht jeden Immobilienkauf
Die gesetzlichen Vorschriften zielen auf den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher. Gewerbeobjekte, Mehrfamilienhäuser oder Fälle mit unternehmerischen Käufern können anders zu beurteilen sein.
Für Käufer zählt weiterhin die Gesamtrechnung
Auch nach der Reform bleiben Maklerkosten nur ein Bestandteil der Erwerbsnebenkosten. Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie Finanzierungskosten müssen weiterhin zusätzlich zum Kaufpreis eingeplant werden.
Für Verkäufer verändert die Regelung ebenfalls die Kalkulation. Wer einen Makler beauftragt, muss dessen Vergütung stärker als eigene Vermarktungskosten mitdenken. Gleichzeitig schafft eine transparente Kostenregelung mehr Klarheit im Verkaufsprozess.
Weiterführend im Archiv
- Vom Notartermin bis zum Grundbuch: Wie ein Immobilienkauf abgewickelt wird
- Grunderwerbsteuer in Sachsen: Was Käufer einplanen müssen
Archivhinweis: Dieser Beitrag wurde nachträglich als historische Einordnung erstellt. Tatsachen und Bewertungen beziehen sich auf den im Beitrag zugrunde gelegten damaligen Daten- und Rechtsstand; spätere Querverweise sind heutige Archivpflege.
Quellen und Datengrundlage
- § 656c BGB – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien.
- § 656d BGB – Vereinbarungen über die Maklerkosten.
- Art. 229 § 53 EGBGB – Übergangsvorschrift, Inkrafttreten 23.12.2020.
- Bundesregierung – Provisionsteilung bei Maklerkosten.
Allgemeine Einordnung. Für konkrete Provisionsvereinbarungen gelten die jeweiligen Vertrags- und gesetzlichen Voraussetzungen.
