Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die damaligen Regeln zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt. Für Eigentümer ist das Urteil bedeutsam, obwohl sich die Grundsteuer nicht von einem Tag auf den anderen ändert.
Das Gericht beanstandet vor allem, dass die Bewertung auf jahrzehntealten Wertverhältnissen beruht und dadurch zunehmend realitätsferne Belastungsunterschiede entstehen.
Der Gesetzgeber muss bis Ende 2019 neu regeln
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen. Die bisherigen Vorschriften dürfen zunächst weiter angewandt werden. Nach einer Neuregelung ist eine Übergangsphase vorgesehen, längstens bis Ende 2024.
Für Eigentümer bedeutet das im Frühjahr 2018 vor allem: Die Grundsteuer bleibt zunächst bestehen, ihre Bewertungsgrundlage muss aber grundsätzlich neu geordnet werden.
Die konkrete Belastung ist 2018 noch nicht absehbar
Aus dem Urteil lässt sich noch nicht ableiten, welche Immobilie später mehr oder weniger Grundsteuer zahlen wird. Dafür fehlen zu diesem Zeitpunkt sowohl das neue Bewertungsmodell als auch die spätere Ausgestaltung von Messzahlen und kommunalen Hebesätzen.
Gerade deshalb wäre es unseriös, bereits jetzt mit konkreten Mehr- oder Minderbelastungen zu rechnen.
Für Eigentümer wird die Dokumentation wichtiger
Unabhängig vom späteren Modell zeigt die Entscheidung, dass Grundstücks- und Gebäudedaten künftig stärker neu bewertet werden müssen. Eigentümer sollten deshalb nachvollziehbare Angaben zu Grundstück, Flächen und Nutzung bereithalten.
Das Urteil vom April 2018 ist damit der Ausgangspunkt einer Reform, deren praktische Folgen erst in den kommenden Jahren sichtbar werden.
Weiterführend im Archiv
- Grundsteuerreform: Warum 2022 zum Erklärungsjahr wird
- Neue Grundsteuer ab 2025: Was Eigentümer prüfen sollten
Archivhinweis: Dieser Beitrag wurde nachträglich als historische Einordnung erstellt. Tatsachen und Bewertungen beziehen sich auf den im Beitrag zugrunde gelegten damaligen Daten- und Rechtsstand; spätere Querverweise sind heutige Archivpflege.
Quellen und Datengrundlage
Einordnung auf Basis des Rechtsstands im April 2018; keine Steuerberatung.
